Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262)   

§ 256a
Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

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Literatur im Internet zu § 256a HGB

Querverweise

Auf § 256a HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
            Bewertungsvorschriften
              § 254 (Bildung von Bewertungseinheiten)
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Währungsumrechnung
              § 340h (Währungsumrechnung)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
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