Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262)   
§ 258
Vorlegung im Rechtsstreit

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 258 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 258 HGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)

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