Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Rechtsprechung zu § 259 HGB
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