Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Rechtsprechung zu § 261 HGB
19 Entscheidungen zu § 261 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 21.10.2009 - L 2 U 264/02
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiziehung von Röntgenaufnahmen - ...
- OLG Hamm, 27.03.2007 - 3 Ws 661/06
Auskunftserteilung; Kosten; Mehraufwand; elektronische Archivierung
- OLG Koblenz, 08.09.2005 - 2 Ws 514/05
Erstattung der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zur Erteilung einer Auskunft ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2011 - L 12 KO 4899/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung Dritter - sonstige Aufwendungen - ...
- OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 4 Ws 411/02
- RG, 15.10.1934 - 3 D 1357/33
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b, § 283b Abs. 1 Nr. 3a; KO (a.F.) § 239 Abs. ...
- VG München, 20.04.2009 - M 8 K 08.4973
Anforderungen an die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Aufnahme- und ...
- FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 18/00
Faktisch bestehende Liefermöglichkeit als Teil des Geschäftswerts gemäß § ...
- BFH, 25.09.1968 - I 52/64
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