Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 261
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

Rechtsprechung zu § 261 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 261 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 257 III (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)
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