Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   4. Unterabschnitt - Landesrecht (§ 263)   

§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Rechtsprechung zu § 263 HGB

7 Entscheidungen zu § 263 HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 263 HGB

Querverweise

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