Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände: | |||
| 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; | |||
| 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; | |||
| 3. Geschäfts- oder Firmenwert; | |||
| 4. geleistete Anzahlungen; | |||
| II. Sachanlagen: | |||
| 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | |||
| 2. technische Anlagen und Maschinen; | |||
| 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | |||
| 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | |||
| III. Finanzanlagen: | |||
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; | |||
| 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | |||
| 3. Beteiligungen; | |||
| 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | |||
| 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; | |||
| 6. sonstige Ausleihungen. | |||
| B. Umlaufvermögen: | |||
| I. Vorräte: | |||
| 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; | |||
| 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; | |||
| 3. fertige Erzeugnisse und Waren; | |||
| 4. geleistete Anzahlungen; | |||
| II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: | |||
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; | |||
| 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | |||
| 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | |||
| 4. sonstige Vermögensgegenstände; | |||
| III. Wertpapiere: | |||
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; | |||
| 2. sonstige Wertpapiere; | |||
| IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. | |||
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
| I. Gezeichnetes Kapital; | |||
| II. Kapitalrücklage; | |||
| III. Gewinnrücklagen: | |||
| 1. gesetzliche Rücklage; | |||
| 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen; | |||
| 3. satzungsmäßige Rücklagen; | |||
| 4. andere Gewinnrücklagen; | |||
| IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; | |||
| V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. | |||
B. Rückstellungen:
| 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen; | ||
| 2. Steuerrückstellungen; | ||
| 3. sonstige Rückstellungen. |
C. Verbindlichkeiten:
| 1. Anleihen, davon konvertibel; | ||
| 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | ||
| 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; | ||
| 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; | ||
| 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; | ||
| 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | ||
| 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | ||
| 8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. |
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 266 HGB
266 Entscheidungen zu § 266 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 19.10.2006 - III R 6/05
Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")
- FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 - 3 K 1568/04
Unbefristetes Bergwerkseigentum als immaterielles, nicht abnutzbares ...
- BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03
Steuerrecht - Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten
- BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99
Bilanz - Bestandspflegerückstellung auch in Spezialfällen
- FG Niedersachsen, 21.11.2012 - 2 K 38/12
Bilanzierung von noch mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ...
- BFH, 16.12.1998 - II R 60/96
Wert des Betriebsvermögens: Körperschaftsteuererstattung
- BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96
Arbeitszimmer in fremdem Haus
- LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 89/12
Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung
- LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 31/12
Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 253 (Zugangs- und Folgebewertung)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264c (Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a)
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung
- § 152 (Vorschriften zur Bilanz)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)