Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
| 1. | 4 015 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). | |
| 2. | 8 030 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | |
| 3. | Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. |
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
| 1. | 16 060 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). | |
| 2. | 32 120 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | |
| 3. | Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. |
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 267 HGB
- 5 Entscheidungen zu § 267 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 267 HGB
- § 267 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Pflicht zur Aufstellung)
- Bilanz
- § 266 (Gliederung der Bilanz)
- Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Anhang
- § 288 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Lagebericht
- § 289 (Lagebericht)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- § 293 (Größenabhängige Befreiungen)
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330 (Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 129 (Inhalt der Tätigkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 58 (Prüfungsbericht)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 42a
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 267 HGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?