(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Rechtsprechung zu § 27 HGB
19 Entscheidungen zu § 27 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.1961 - II ZR 294/59
Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Vergleichsverwalter
- BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines ...
- BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88
Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens
- BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89
Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen ...
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...
- LG Düsseldorf, 21.09.2011 - 12 O 435/10
- BGH, 08.10.1984 - II ZR 223/83
E-f
- BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10
Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters; ...
- OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
- LAG Hamm, 08.05.2001 - 6 Sa 1858/98
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