Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
| 1. | § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, | |
| 2. | § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, | |
| 3. | § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, | |
| 4. | § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, | |
| 5. | § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen. |
Literatur im Internet zu § 274a HGB
Querverweise
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