Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 3. Titel - Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 - 278) |
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
| 1. | Umsatzerlöse | ||
| 2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ||
| 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | ||
| 4. | sonstige betriebliche Erträge | ||
| 5. | Materialaufwand: | ||
| a) | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | ||
| b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen | ||
| 6. | Personalaufwand: | ||
| a) | Löhne und Gehälter | ||
| b) | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung | ||
| 7. | Abschreibungen: | ||
| a) | auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs | ||
| b) | auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | ||
| 8. | sonstige betriebliche Aufwendungen | ||
| 9. | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
| 10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
| 11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
| 12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ||
| 13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | ||
| 14. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ||
| 15. | außerordentliche Erträge | ||
| 16. | außerordentliche Aufwendungen | ||
| 17. | außerordentliches Ergebnis | ||
| 18. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
| 19. | sonstige Steuern | ||
| 20. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. | ||
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
| 1. | Umsatzerlöse | |
| 2. | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | |
| 3. | Bruttoergebnis vom Umsatz | |
| 4. | Vertriebskosten | |
| 5. | allgemeine Verwaltungskosten | |
| 6. | sonstige betriebliche Erträge | |
| 7. | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
| 8. | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | |
| 9. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | |
| 10. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | |
| 11. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | |
| 12. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | |
| 13. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | |
| 14. | außerordentliche Erträge | |
| 15. | außerordentliche Aufwendungen | |
| 16. | außerordentliches Ergebnis | |
| 17. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |
| 18. | sonstige Steuern | |
| 19. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. |
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Rechtsprechung zu § 275 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 275 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 275 HGB
Querverweise
Auf § 275 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330 (Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
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