(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 28 HGB
83 Entscheidungen zu § 28 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88
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- BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01
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- BGH, 18.01.2000 - XI ZR 71/99
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- BGH, 23.11.2009 - II ZR 7/09
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.08.2010 - II ZR 7/09
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- LG Kiel, 08.12.2006 - 6 O 486/05
- BGH, 06.08.2010 - II ZR 7/09
- BGH, 07.01.1960 - II ZR 228/59
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- OLG Naumburg, 17.01.2006 - 9 U 86/05
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- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04
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Literatur im Internet zu § 28 HGB
- Zum Anwendungsbereich des § 28 HGB von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb/Andrea Brandani (Rechtsprechungsanmerkung)
- Sozienhaftung für Altschulden aus dem Betrieb der eingebrachten Einzelkanzlei!
von Dr. Oliver L. Knöfel
AnwBl 2006, 373
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
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