Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289)   
   5. Titel - Anhang (§§ 284 - 288)   
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Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen.

Rechtsprechung zu § 288 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 288 HGB

Querverweise

Auf § 288 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
              § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
              § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)

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