Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a) |
| 1. Titel - Anwendungsbereich (§§ 290 - 293) |
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
| 1. | ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht; | |
| 2. | ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist; | |
| 3. | ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder | |
| 4. | es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein. |
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
| 1. | mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder | |
| 2. | mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden. |
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
Hinweis der Redaktion:
Rechtsprechung zu § 290 HGB
- 4 Entscheidungen zu § 290 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 290 HGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 290 HGB
- § 290 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mutterunternehmen
Konzernabschluss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 210 (Großrisiken, laufende Versicherung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 90 (Berichte an den Aufsichtsrat)
- Aufsichtsrat
- § 111 (Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats)
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Begriffsbestimmungen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 7a (Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats)
- Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104a (Begriffsbestimmungen)
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