Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a) |
| 2. Titel - Konsolidierungskreis (§§ 294 - 296) |
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn
| 1. | erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen, | |
| 2. | die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder | |
| 3. | die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. |
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
Rechtsprechung zu § 296 HGB
Entscheidung zu § 296 HGB in unserer Datenbank:
- FG München, 14.12.2011 - 7 V 2442/11
Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke: Beherrschung i.S des § 4h ...
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Literatur im Internet zu § 296 HGB
- § 296 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konzernabschluss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 271 (Beteiligungen. Verbundene Unternehmen)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- Konsolidierungskreis
- § 294 (Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten)
- Vollkonsolidierung
- § 301 (Kapitalkonsolidierung)
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340j (Einzubeziehende Unternehmen)