Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)   
   2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e)   
   3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses (§§ 297 - 299)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 298
Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. 2In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. 3Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1245), in Kraft getreten am 23.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)17.07.2015BGBl. I S. 1245
29.05.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)25.05.2009BGBl. I S. 1102
10.12.2004Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)04.12.2004BGBl. I S. 3166
26.07.2002Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)19.07.2002BGBl. I S. 2681

Rechtsprechung zu § 298 HGB

5 Entscheidungen zu § 298 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 298 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Bewertungsvorschriften
              § 309 (Behandlung des Unterschiedsbetrags)
            Anteilmäßige Konsolidierung
              § 310 (Anteilmäßige Konsolidierung)
            Konzernanhang
              § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
            Konzernlagebericht
              § 315 (Inhalt des Konzernlageberichts)
              § 315b (Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen)
            Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Straf- und Bußgeldvorschriften
              § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
              § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111b (Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen)
Was ist das?

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