Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a)   
   3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses (§§ 297 - 299)   
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Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.

Rechtsprechung zu § 298 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 298 HGB

Querverweise

Auf § 298 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anteilmäßige Konsolidierung
              § 310 (Anteilmäßige Konsolidierung)
            Konzernanhang
              § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
            Konzernlagebericht
              § 315 (Konzernlagebericht)
            Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
              § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)

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