(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 3 HGB
58 Entscheidungen zu § 3 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 528/94
Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe
- FG München, 26.01.2000 - 2 K 381/00
Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine ...
- BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 438/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- BGH, 06.07.1981 - II ZR 38/81
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
- BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56
Anwendungsbereich des § 59 HGB
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81
Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- BFH, 17.10.2001 - I R 32/00
Mitgliedsbeiträge an den Erdölbevorratungsverband sind keine Herstellungs- oder ...
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Literatur im Internet zu § 3 HGB
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Querverweise
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 16 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)
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