(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 3 HGB
67 Entscheidungen zu § 3 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG München, 26.01.2000 - 2 K 381/00
Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine ...
- BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 528/94
Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe
- BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 11/56
Anwendungsbereich des § 59 HGB
- BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 438/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09
- FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung ...
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Literatur im Internet zu § 3 HGB
- § 3 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 16 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)