Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
4. Titel - Vollkonsolidierung (§§ 300 - 307) |
(1) 1In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. 2An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. 2Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. 3Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
grundsätze. Vollständigkeitsgebot § 301Kapitalkonsolidierung § 302(weggefallen) § 303Schulden-
konsolidierung § 304Behandlung der Zwischenergebnisse § 305Aufwands-
und Ertragskonsolidierung § 306Latente Steuern § 307Anteile anderer Gesellschafter
Rechtsprechung zu § 300 HGB
11 Entscheidungen zu § 300 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2019 - 5 StR 76/19
Verurteilung wegen Kreditbetrugs, unrichtiger Darstellung und Untreue im Fall der ...
- VG Berlin, 05.07.2012 - 29 K 496.10
Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den ...
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 6 U 241/05
Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2012 - 16 A 1451/10
Verbotene Stiftungsgründung durch Tochtergesellschaft einer Gemeinde
- RG, 02.02.1906 - VII 479/05
Unterliegt eine Aktie, welche durch einen nachträglichen Vermerk als Vorzugsaktie ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09
Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren ...
- VG Aachen, 10.10.2011 - 4 K 1628/08
Klagen der Gemeinde Niederzier gegen die Kreisumlage des Kreises Düren waren ...
- VG Aachen, 10.10.2011 - 4 K 1500/10
Klagen der Gemeinde Niederzier gegen die Kreisumlage des Kreises Düren waren ...
- VG Aachen, 10.10.2011 - 4 K 335/09
Klagen der Gemeinde Niederzier gegen die Kreisumlage des Kreises Düren waren ...
- RG, 15.11.1905 - I 198/05
1. Kann die Generalversammlung der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium mit ...
§ 300 HGB in Nachschlagewerken
- § 300 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Konzernabschluss
Querverweise
Auf § 300 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Bewertungsvorschriften
- § 308 (Einheitliche Bewertung)
- Anteilmäßige Konsolidierung
- § 310 (Anteilmäßige Konsolidierung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)