Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a) |
| 4. Titel - Vollkonsolidierung (§§ 300 - 307) |
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
| 1. | bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, | |
| 2. | andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. |
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Rechtsprechung zu § 305 HGB
4 Entscheidungen zu § 305 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.05.2008 - 24 U 189/07
Mietrecht - Eigentumsübertragung auf Vermieter bei Mieterwechsel?
- BFH, 13.02.1980 - II R 21/78
KVStG 1972 §§ 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2
- BFH, 13.10.1971 - I R 96/69
KStG § 15
- BFH, 19.12.1973 - II R 172/72
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Querverweise
Auf § 305 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anteilmäßige Konsolidierung
- § 310
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)