Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
4. Titel - Vollkonsolidierung (§§ 300 - 307) |
1Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. 2Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. 3Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. 4Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. 5§ 274 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 6Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.
Hinweis der Redaktion:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen | 21.12.2023 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 306 HGB
23 Entscheidungen zu § 306 HGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14
Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 26 W 16/12
Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 - 8 U 83/12
Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die ...
- RG, 10.12.1907 - VII 101/07
Reichsstempelgesetz
- RG, 13.05.1929 - II 313/28
1. Steht der Erhebung oder Weiterverfolgung der Anfechtungsklage gegen ...
- BFH, 13.02.1980 - II R 21/78
Verschmelzungsvertrag - Anschaffungsgeschäft - Wertpapier - Aktiengesellschaft - ...
- RG, 08.03.1912 - VII 424/11
Reichsstempel für Grundstücksübertragungen
- RG, 19.06.1931 - II B 10/31
1. Über die Zuständigkeit des Reichsgerichts (nach § 28 FGG.) beim ...
- BGH, 25.11.1966 - V ZB 15/66
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluss der ...
- BFH, 26.11.1980 - II R 93/73
Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Ausgabe neuer Aktien - ...
Querverweise
Auf § 306 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 91
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)