Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a) |
| 5. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 308 - 309) |
(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
| 1. | eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder | |
| 2. | am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht. |
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 309 HGB
5 Entscheidungen zu § 309 HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 26.04.2006 - I R 50/04
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.04.2006 - I R 49/04
Beteiligungserwerb gegen Zuzahlung
- BFH, 26.04.2006 - I R 49/04
- LG Bochum, 08.07.2008 - 13 O 128/05
Unzulässige AGB-Klauseln
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 22.03.2006 - 13 O 128/05
Aufgepasst im Online-Handel: Unzulässige AGB-Klauseln können teuer werden
- LG Bochum, 22.03.2006 - 13 O 128/05
- BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56
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Literatur im Internet zu § 309 HGB
- § 309 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäfts- oder Firmenwert - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 309 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)