(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
Rechtsprechung zu § 31 HGB
31 Entscheidungen zu § 31 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines ...
- OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht ...
- OLG Hamm, 02.05.1977 - 15 W 10/77
- OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
Verfahrensrecht - Parteifähigkeit einer gelöschten Gesellschaft
- OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10
Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs ...
- OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 12 U 100/08
GmbH: Bürgenregress gegen einen ausscheidenden Gesellschafter und Geschäftsführer ...
- BFH, 10.03.1966 - V 257/60
- LG Hagen, 24.11.2008 - 3 T 720/08
- BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86
Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener ...
- OLG Hamm, 03.07.2003 - 15 W 375/02
Keine Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG und keine Notwendigkeit der ...
Gesetzesmaterialien zu § 31 HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 393 (Löschung einer Firma)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
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