Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a)   
   6. Titel - Anteilmäßige Konsolidierung (§ 310)   

§ 310

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

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Literatur im Internet zu § 310 HGB

Querverweise

Auf § 310 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Vollkonsolidierung
              § 306 (Latente Steuern)
            Konzernanhang
              § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
              § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            § 333 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 90 (Berichte an den Aufsichtsrat)
          Hauptversammlung
            Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
              § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)
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