Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315a) |
| 10. Titel - Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a) |
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 315a HGB
6 Entscheidungen zu § 315a HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09
Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von ...
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer ...
- FG München, 28.09.2009 - 7 K 1513/07
Unentgeltliche Ausgabe von Aktionoptionen an Mitarbeiter führt nicht zu ...
- OLG Hamm, 05.06.2007 - 34 U 91/07
Darlehensvertrag: Begriff des Eigenkapitals bezüglich Vereinbarung über ...
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325 (Offenlegung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 331 (Unrichtige Darstellung)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
- Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
- § 342 (Privates Rechnungslegungsgremium)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 62
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Eigenmittel und Liquidität
- § 10a (Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64h (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie)
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