Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a)   

§ 316
Pflicht zur Prüfung

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

Rechtsprechung zu § 316 HGB

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Literatur im Internet zu § 316 HGB

Querverweise

Auf § 316 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 318 (Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers)
            § 324a (Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 43a (Regeln der Berufsausübung)
        § 51b (Handakten)
     
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 99 (Nichtöffentliche Hauptverhandlung)
     
      Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
        § 129 (Inhalt der Tätigkeit)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
            Feststellung des Jahresabschlusses
              § 173 (Feststellung durch die Hauptversammlung)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
              § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
            § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
Redaktionelle Querverweise zu § 316 HGB:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 III (Pflicht zur Aufstellung) (zu §§ 316 ff)
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