Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
Rechtsprechung zu § 316 HGB
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Literatur im Internet zu § 316 HGB
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 99 (Nichtöffentliche Hauptverhandlung)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 129 (Inhalt der Tätigkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 53 (Pflichtprüfung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses
- § 173 (Feststellung durch die Hauptversammlung)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 III (Pflicht zur Aufstellung) (zu §§ 316 ff)
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