Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
| 1. | Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; | ||
| 2. | gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; | ||
| 3. | über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks | ||
| a) | bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, | ||
| b) | bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, | ||
| c) | Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder | ||
| d) | eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, | ||
| sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist; | |||
| 4. | bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf; | ||
| 5. | in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. | ||
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 319 HGB
89 Entscheidungen zu § 319 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.01.2010 - Xa ZR 175/07
Handelsrecht - Nichtigkeit des Vertrags über Jahresabschlussprüfung
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Handelsrecht - Abschlussprüfer verbunden mit Kapitalgesellschaft?
- OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03
Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung ...
- OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08
Nichtigkeit des Prüfungsauftrags bei Verstoß gegen Mitwirkungsverbot auch bei ...
- OLG Hamburg, 23.12.2010 - 11 U 185/09
Verstoß gegen das Redrecht des Aktionärs - Zulässigkeit eines ...
- OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03
Zur Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und Verbotener Mitwirkung des ...
- VK Sachsen, 17.01.2006 - 1/SVK/151-05
Vergabe - VOF-Verfahren: Aufhebung überprüfbar?
- OLG Köln, 01.07.1992 - 11 U 11/92
Vergütungsanspruch Abschlußprüfer Jahresabschluß Buchführung
- BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95
Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 51b (Handakten)
- Organisation des Berufs
- § 57a (Qualitätskontrolle)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50 (Testierung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57f (Anforderungen an die Bilanz)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 143 (Auswahl der Sonderprüfer)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17b (Begriffsbestimmungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)