(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
| 1. | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | |
| 2. | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, | |
| 3. | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, | |
| 4. | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | |
| 5. | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. |
(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 HGB
12 Entscheidungen zu § 32 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97
Haftung von GbR-Gesellschaftern
- LG Saarbrücken, 03.02.2010 - 5 T 653/09
Immobilien - Grundbuch: Unrichtigkeit hat Antragsteller zu beweisen!
- LG Leipzig, 21.11.2006 - 1 HKT 407/05
- VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 3294/08
Erstattung von Versorgungsaufwendungen; einvernehmliche Übernahme eine Beamten; ...
- LAG Hessen, 30.08.2007 - 2 Sa 702/07
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 629/06
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- LAG Hessen, 06.06.2007 - 2 Sa 1409/06
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- LAG Hessen, 25.07.2007 - 2 Sa 635/07
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- LAG Hessen, 06.06.2007 - 2 Sa 1412/06
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) (zu § 32 I 1)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Registersachen
- § 87 Nr. 1 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)
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