Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a)   
§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 323 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 323 HGB

Querverweise

Auf § 323 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 321a (Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
              § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
              § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
        Prüfstelle für Rechnungslegung
          § 342c (Verschwiegenheitspflicht)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 54 (Berufshaftpflichtversicherung)
     
      Organisation des Berufs
        § 57b (Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 49 (Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 144 (Verantwortlichkeit der Sonderprüfer)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
            § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Insiderüberwachung
        § 15b (Führung von Insiderverzeichnissen)
     
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
          § 37w (Halbjahresfinanzbericht)
          § 37x (Zwischenmitteilung der Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 HGB:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 I Nr. 3 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 323 I)

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