Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für
| 1. | Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird; | |
| 2. | Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht. |
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Die im FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) vorgesehen Änderung von § 324 zum 1.9.2009 geht ins Leere, da die Vorschrift durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009 (BGBl. I S. 1102) mit Wirkung vom 29.5.2009 neugefaßt worden ist.
Rechtsprechung zu § 324 HGB
5 Entscheidungen zu § 324 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.05.2010 - 26 W 4/08
Bilanzierung von Restwertrisiken beim Leasinggeber
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Handelsrecht - Abschlussprüfer verbunden mit Kapitalgesellschaft?
- OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen ...
- OLG Köln, 01.07.1992 - 11 U 11/92
Vergütungsanspruch Abschlußprüfer Jahresabschluß Buchführung
- BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 212/66
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Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 53 (Pflichtprüfung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71