Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§§ 325 - 329)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 325
Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Abs. 2 Satz 3, § 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,
2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.

Rechtsprechung zu § 325 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 325 HGB

Querverweise

Auf § 325 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 8b (Unternehmensregister)
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 257 (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 (Pflicht zur Aufstellung)
              § 264b (Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anwendungsbereich
              § 290 (Pflicht zur Aufstellung)
            Konsolidierungskreis
              § 294 (Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten)
          Prüfung
            § 317 (Gegenstand und Umfang der Prüfung)
            § 322 (Bestätigungsvermerk)
            § 324a (Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a)
          Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
            § 325a (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
            § 326 (Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
            § 327 (Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
            § 327a (Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 331 (Unrichtige Darstellung)
            § 332 (Verletzung der Berichtspflicht)
            § 333 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
            § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 339 (Offenlegung)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Offenlegung
              § 340l (Offenlegung)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
              § 340o (Festsetzung von Ordnungsgeld)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341i (Aufstellung, Fristen)
            Offenlegung
              § 341l (Offenlegung)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
              § 341o (Festsetzung von Ordnungsgeld)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Prüfung des Jahresabschlusses
            Prüfung durch den Aufsichtsrat
              § 170 (Vorlage an den Aufsichtsrat)
              § 171 (Prüfung durch den Aufsichtsrat)
          Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
            Ordentliche Hauptversammlung
              § 175 (Einberufung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 210 (Anmeldung und Eintragung des Beschlusses)
          Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
            Vereinfachte Kapitalherabsetzung
              § 233 (Gewinnausschüttung; Gläubigerschutz)
              § 236 (Offenlegung)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        § 283 (Persönlich haftende Gesellschafter)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
          § 26 (Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
          § 37w (Halbjahresfinanzbericht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 47 (Abwicklungsverfahren)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 55 (Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 325 HGB:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 III (Pflicht zur Aufstellung) (zu §§ 325 ff)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
              § 340a II 4 (Anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 325 ff)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a II 4 (Anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 325 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 325 HGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht