Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
| 1. | die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite | A I 2 | Geschäfts- oder Firmenwert; | | A II 1 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | | A II 2 | technische Anlagen und Maschinen; | | A II 3 | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | | A II 4 | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | | A III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen; | | A III 2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | | A III 3 | Beteiligungen; | | A III 4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | | B II 2 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | | B II 3 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | | B III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen; | | B III 2 | eigene Anteile. |
Auf der Passivseite | C 1 | Anleihen, davon konvertibel; | | C 2 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | | C 6 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | | C 7 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
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| 2. | den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen. |