(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 33 HGB
21 Entscheidungen zu § 33 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 20 W 184/01
Handelsregister: Eintragung des Eigenbetriebes einer hessischen Gemeinde
- BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01
Eintragung des Eigenbetriebes einer bayerischen Gemeinde
- OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
Vertretungsregelung in Satzung eines kommunalen Eigenbetriebs
- BayObLG, 20.07.2000 - 3Z BR 72/00
Eintragung von Vertretungsbefugnissen für eine Sparkasse im Handelsregister
- BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 355/00
Eintragung der Mehrfachfirmierung einer Sparkasse im Handelsregister
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 6 S 1756/09
IHK-Mitglied; Beitragsfreistellung
- BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 162/00
Eintragung eines Mehrfachsitzes für Sparkassen
- OLG Düsseldorf, 05.04.2000 - 3 Wx 91/00
Eintragung von Verhinderungsvertretern mit eingeschränkter Vertretungsmacht
- VG Koblenz, 20.10.2008 - 4 K 1786/07
Taxikonzession für Flughafen Hahn erstritten
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 - 8 W 425/02
Handelsregisterverfahren auf Amtslöschung einer Firma: Irreführende Bezeichnung ...
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Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
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