Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 6. Unterabschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder (§§ 331 - 335b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 332 HGB
16 Entscheidungen zu § 332 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12
Das Wirtschaftsprüfertestat im Verkaufsprospekt
- KG, 11.02.2010 - 2 AR 67/03
Kein Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin wegen des Vorwurfs unrichtiger ...
- KG, 11.02.2010 - 1 Ws 212/08
- FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02
Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen ...
- LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
- OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 1 U 124/07
Kapitalanlage: Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem beitretenden Anleger
- OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten ...
- FG Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 2 V 28/97
Stille Gesellschaft: Umfang des Gewinnentnahmerechts
- FG Baden-Württemberg, 07.01.1999 - 2 K 253/97
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335b (Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340m (Strafvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341m (Strafvorschriften)