Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339) |
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
| 1. | Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört; | |
| 2. | alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen. |
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden.
Rechtsprechung zu § 338 HGB
42 Entscheidungen zu § 338 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
- FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
Besteuerungsrecht bei stiller Beteiligungan österreichischer KG
- BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83
Umfang des Einsichtsrechts des stillen Gesellschafters
- BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Die atypische stille Gesellschaft bei der Gewerbesteuer
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Ablehnung des Genossenschaftsprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit
- BFH, 21.10.1992 - X R 99/88
Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht ...
- BGH, 10.10.1983 - II ZR 181/82
- BFH, 03.07.1964 - VI 355/62 U
- BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
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