Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§§ 340 - 340o) |
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß (§§ 340a - 340d) |
Zitiervorschläge
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Querverweise
Auf § 340d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 38 (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung)