Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 340o) |
| 1. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute (§§ 340 - 340o) |
| 8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder (§§ 340m - 340o) |
Personen, die
| 1. | als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder | |
| 2. | als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen |
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.
Literatur im Internet zu § 340o HGB
Querverweise
Auf § 340o HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
- § 329 (Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers)
Rechtsberatung
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