Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p) |
| 2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
| 4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h) |
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden
| 1. | für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge); | |
| 2. | für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung); | |
| 3. | für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft). |
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 341e HGB
17 Entscheidungen zu § 341e HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 09.06.1999 - I R 17/97
Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
AGB
- BFH, 19.05.2010 - I R 64/08
Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Lebensversicherers
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 07.05.2008 - 1 K 2381/03
Abziehbarkeit der durch ein Versicherungsunternehmen für ein abgeschlossenes ...
- FG Sachsen, 07.05.2008 - 1 K 2381/03
- LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1153/07
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 235/09
Anforderungen an die Transparenz der AVB für Lebensversicherungsverträge ...
- OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 235/09
- FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08
Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für ...
- OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
Wettbewerbsverstoß wegen der Verwendung bestimmter allgemeiner ...
- LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01
- BFH, 25.11.2009 - I R 9/09
Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen
- FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen - ...
- OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02
Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der ...
- BGH, 14.07.2010 - IV ZR 208/09
Versicherungsrecht - Rückvergütung nach Kündigung der Lebensversicherung
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
- VG Frankfurt/Main, 21.06.2005 - 1 G 1525/05
- AG Langenfeld, 09.12.2002 - 13 C 233/02
- LG Stuttgart, 01.08.2000 - 20 O 216/00
Literatur im Internet zu § 341e HGB
Querverweise
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
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