Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 340o)   
   2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p)   
   6. Titel - Prüfung (§ 341k)   
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Prüfung

(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

Literatur im Internet zu § 341k HGB

Querverweise

Auf § 341k HGB verweisen folgende Vorschriften:
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 55a (Interne Rechnungslegung)
          § 60 (Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 82 (Untersagung einer Beteiligung)
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)

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