Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p) |
| 2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
| 8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder (§§ 341m - 341p) |
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Querverweise
Auf § 341p HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
- § 61
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