Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p)   
   2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p)   
   8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder (§§ 341m - 341p)   
§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.

Rechtsprechung zu § 341p HGB

Literatur im Internet zu § 341p HGB

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