Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat (§§ 342 - 342a) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
| 1. | Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, | |
| 2. | Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und | |
| 3. | Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien. |
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Literatur im Internet zu § 342 HGB
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
- § 342a (Rechnungslegungsbeirat)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 43a (Regeln der Berufsausübung)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 342 HGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?