Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p)   
   4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p)   
   Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung (§§ 342b - 342f)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 342d
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 haben das oberste Mutterunternehmen der Gesellschaft aufzufordern, ihr für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.

(2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese Folgendes zu erstellen:

1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sowie
2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie
b) § 342k Absatz 1 und § 342l
mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann.

(3) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der

1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite des obersten Mutterunternehmens veröffentlicht worden ist,
2. von einem anderen Tochterunternehmen mit Sitz im Inland spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt oder von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 48d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und
3. den Namen und den Sitz desjenigen Tochterunternehmens angibt, das den Bericht gemäß Nummer 2 offengelegt hat.

(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.

(5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 154), in Kraft getreten am 22.06.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.06.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes19.06.2023BGBl. I Nr. 154

Querverweise

Auf § 342d HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
            Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
              § 342f (Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
            Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
              § 342g (Einzubeziehende Unternehmen)
              § 342h (Pflichtangaben)
              § 342j (Währung)
            Offenlegung und Veröffentlichung
              § 342m (Offenlegung im Unternehmensregister)
              § 342n (Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft)
            Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
              § 342o (Bußgeldvorschriften)
              § 342p (Ordnungsgelder)
    Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) 
      Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
     
      Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Prüfung des Jahresabschlusses
            Prüfung durch den Aufsichtsrat
              § 170 (Vorlage an den Aufsichtsrat)
              § 171 (Prüfung durch den Aufsichtsrat)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        § 283 (Persönlich haftende Gesellschafter)
Was ist das?

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