Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   

§ 344

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

Rechtsprechung zu § 344 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 344 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 14 I (Unternehmer)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 (Rückgabe des Schuldscheins) (zu § 344 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 797 (Leistungspflicht nur gegen Aushändigung) (zu § 344 II)
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