Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Rechtsprechung zu § 346 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 346 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 346 HGB bei ibr-online
- BGH, Holzschnitzel, 31.1.94 (NJW 1994, 1288)
§ 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach ausdrücklicher Ablehnung durch den anderen Teil
- BGH, Wärmeaustauscher, 9.7.70 (BGHZ 54, 236)
§ 463 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unanwendbarkeit des § 306 BGB <Fassung bis 31.12.01> bei Eingreifen des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts;
§ 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach schriftlicher Annahme eines telefonischen Angebots
- BGH, Maklerstreit, 26.6.63 (BGHZ 40, 42)
§ 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Nichtkaufmann, Unredlichkeit, § 166 I BGB analog
Literatur im Internet zu § 346 HGB
- § 346 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 346 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 I 2 (Anwendungsbereich)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1051 IV (Anwendbares Recht)
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