Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 346 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Holzschnitzel, 31.1.94 (NJW 1994, 1288)
    § 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach ausdrücklicher Ablehnung durch den anderen Teil

  • BGH, Wärmeaustauscher, 9.7.70 (BGHZ 54, 236)
    § 463 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unanwendbarkeit des § 306 BGB <Fassung bis 31.12.01> bei Eingreifen des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts;
    § 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach schriftlicher Annahme eines telefonischen Angebots

  • BGH, Maklerstreit, 26.6.63 (BGHZ 40, 42)
    § 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Nichtkaufmann, Unredlichkeit, § 166 I BGB analog

Literatur im Internet zu § 346 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 346 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 I 2 (Anwendungsbereich)

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