Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   

§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 346 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 346 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 I 2 (Anwendungsbereich)
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