Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 348 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 348 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 348 HGB
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