Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
§ 349

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

Rechtsprechung zu § 349 HGB

13 Entscheidungen zu § 349 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 349 HGB

Querverweise

Auf § 349 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
    Aktiengesetz (AktG)
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
            § 303 (Gläubigerschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 349 HGB:

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