Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Rechtsprechung zu § 349 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 349 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 349 HGB
- § 349 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bürgschaft (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 349 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
- § 303 (Gläubigerschutz)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage)
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