Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
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Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 350 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Blankobürgschaft zugunsten des Schwiegersohns, 20.3.97 (NJW 1997, 1779)
    § 766 BGB, § 350 HGB, Reichweite der Vermutung des § 344 II HGB, Kenntnis des Gläubigers vom Vorliegen eines Privatgeschäfts

  • OLG Frankfurt, "Peanuts - Wir werden die Handwerkerrechnungen alle bezahlen", 27.6.96 (NJW 1997, 136)
    §§ 145 ff BGB, § 350 HGB, zur Herleitung von Ansprüchen aus einer Erklärung, die ein Vorstandssprecher (hier: der Deutschen Bank im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Bauunternehmers Schneider) auf einer Pressekonferenz abgegeben hat (hier Ansprüche grds. bejaht)

  • BGH, telefonische Schuldübernahme über 180.000 DM, 8.12.92 (BGHZ 121, 1)
    § 781 BGB, Schuldbeitritt zu einem konstitutiven (abstrakten) Schuldanerkenntnis bedarf nicht der Schriftform, Formvorschrift des § 781 BGB bezweckt nicht Übereilungsschutz, sondern Beweisbarkeit (Anm.: im Hinblick auf § 781 S. 2 BGB i.d.F. der Änderung zum 1.8.01 nun möglicherweise anders), zur Ratio von § 782 BGB und § 350 HGB

Literatur im Internet zu § 350 HGB

Querverweise

Auf § 350 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)

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