Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   

§ 352

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Rechtsprechung zu § 352 HGB

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Querverweise

Auf § 352 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 352 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
            Ansatzvorschriften
              § 246 (Vollständigkeit. Verrechnungsverbot)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)
            § 288 (Verzugszinsen) (zu § 352 I 1)
            § 289 (Zinseszinsverbot) (zu § 352 I)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1118 (Haftung für Nebenforderungen)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 I Nr. 1, III (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
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