Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Rechtsprechung zu § 353 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 353 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Fälligkeitszinsen in AGB, 11.12.97 (MDR 1998, 390)
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 9 II Nr. 1 AGBG, § 11 Nr. 4, Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 4, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>), im nichtkaufmännischen Verkehr können in AGB keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden;
(für den kaufmännischen Verkehr gilt § 353 HGB)
Literatur im Internet zu § 353 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 353 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit)
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