Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 353 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fälligkeitszinsen in AGB, 11.12.97 (MDR 1998, 390)
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 9 II Nr. 1 AGBG, § 11 Nr. 4, Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 4, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>), im nichtkaufmännischen Verkehr können in AGB keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden;
    (für den kaufmännischen Verkehr gilt § 353 HGB)

Literatur im Internet zu § 353 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 353 HGB:

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