Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
Rechtsprechung zu § 354 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 354 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 354 HGB bei ibr-online
- BGH, Bearbeitungsgebühr Freistellungsauftrag, 15.7.97 (BGHZ 136, 261)
§ 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Entgeltregelung, "Rechtsvorschriften" sind auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze;
§ 9 AGBG, § 670 BGB, § 354 HGB, keine finanzielle Überwälzung der staatlichen Inpflichtnahme der Banken auf den Bankkunden, keine Geltung des "Verursacherprinzips";
(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Bearbeitungsgebühr Freistellungsauftrag (BVerfG)»)
Literatur im Internet zu § 354 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354 HGB:
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