Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
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(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

Rechtsprechung zu § 354 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bearbeitungsgebühr Freistellungsauftrag, 15.7.97 (BGHZ 136, 261)
    § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Entgeltregelung, "Rechtsvorschriften" sind auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze;
    § 9 AGBG, § 670 BGB, § 354 HGB, keine finanzielle Überwälzung der staatlichen Inpflichtnahme der Banken auf den Bankkunden, keine Geltung des "Verursacherprinzips";
    (Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Bearbeitungsgebühr Freistellungsauftrag (BVerfG)»)

Literatur im Internet zu § 354 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 354 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 612 (Vergütung)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 632 (Vergütung)
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Allgemeines
                § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)

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