Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
Hinweis der Redaktion:Beachte hinsichtlich der Anfügung des Absatzes 2 die Übergangsvorschrift in Art. 64 EGHGB:
§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 354a HGB
71 Entscheidungen zu § 354a HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 275/03
Insolvenzrecht - Abtretungsverbot und Schuldnerschutz
- BGH, 13.11.2008 - VII ZR 188/07
Bauvertrag - Folgen eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 10.10.2007 - 7 U 137/07
Abtretung
- OLG Jena, 10.10.2007 - 7 U 137/07
- BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98
Zeitliche Geltung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote
- OLG Schleswig, 08.11.2000 - 9 U 104/99
Abtretungsanzeigen - nichtige Formularklauseln - Verwendung vorgedruckter ...
- BGH, 13.07.2006 - VII ZR 51/05
AGB - Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- OLG München, 26.10.2004 - 9 U 1957/04
Bauvertrag - Teilabtretung einer Werklohnforderung und § 354a HGB
- BGH, 25.11.2010 - VII ZR 16/10
Bausicherheiten - Austauschrecht geht mit Abtretung des Werklohnanspruchs über
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 21.12.2009 - 10 U 35/09
Bauvertrag: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des ...
- OLG Stuttgart, 21.12.2009 - 10 U 35/09
- OLG Hamm, 05.12.1997 - 20 U 230/96
Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 354a HGB
- § 354a HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pactum de non cedendo - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
- § 64
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22d (Refinanzierungsregister)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 1 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 354a II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen