Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 354a

Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Rechtsprechung zu § 354a HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
    § 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt

Literatur im Internet zu § 354a HGB

Querverweise

Auf § 354a HGB verweisen folgende Vorschriften:
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22d (Refinanzierungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 354a HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 354a S. 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 354a HGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht