Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 356

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.

(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 356 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 356 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 356 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 356 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            § 766 (Schriftform der Bürgschaftserklärung) (zu § 356 I)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1252 (Erlöschen mit der Forderung) (zu § 356 I)

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